(RSiedlGErgG 1935)
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 04.01.1935


§ 5 RSiedlGErgG 1935

Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen ein Grundstück oder Grundstücksteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz erworben oder aufgeteilt ist.