(RSiedlGErgG 1935)
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 04.01.1935


§ 4 RSiedlGErgG 1935

Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.