(RPflG)
Rechtspflegergesetz

Ausfertigungsdatum: 05.11.1969


§ 24 RPflG Aufnahme von Erklärungen

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
a)
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
b)
der Revision in Strafsachen;
2.
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

1.
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
2.
Klagen und Klageerwiderungen;
3.
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.