(RobErhÜbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben

Ausfertigungsdatum: 27.01.1987


Art 3 RobErhÜbkG

(1) In den Meeren südlich des sechzigsten Grades südlicher Breite sind Tötung und Fang von Robben im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens verboten.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) kann Erlaubnisse zur Tötung und zum Fang erteilen, soweit dies nach Artikel 3 des Übereinkommens zulässig ist. Sondererlaubnisse nach Artikel 4 des Übereinkommens sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen.