Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
Gesetz über die Verwendung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten

Ausfertigungsdatum: 17.12.1999


§ 5 RiRegDG Technische und organisatorische Maßnahmen

Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.