Tuberkulose-Verordnung (RindTbV)
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Ausfertigungsdatum: 16.06.1972


§ 2 RindTbV

Impfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.