§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013
        
            - 1.
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                wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 
- 2.
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                Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. 
        Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.