Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes 
        
            - 1.
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                nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und 
- 2.
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                nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer 
        in Berührung kommen.