(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Salmonellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn
- 1.
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- a)
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alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder
- b)
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die Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt worden ist,
- aa)
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verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder
- bb)
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bei ihnen und den übrigen Tieren durch mindestens zwei im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen aufeinanderfolgende bakteriologische Untersuchungen Salmonellen nicht festgestellt worden sind,
und zusätzlich bei einer Untersuchung aller Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes (Abschlußuntersuchung) Salmonellen nicht festgestellt worden sind und
- 2.
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die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist.
(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersuchung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich.