Ausfertigungsdatum: 31.05.1939
Die für die Erhebung von Auslagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden auf die gemäß Artikel 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens von der ersuchten griechischen Behörde mitgeteilten Auslagen entsprechende Anwendung.