(RevjAusbV 2010)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

Ausfertigungsdatum: 18.05.2010


Anlage RevjAusbV 2010 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 634 - 638)

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Wildbestände ermitteln
b)
Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führen
c)
Arbeits- und Betriebsmittel auswählen
d)
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
e)
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb, treffen
f)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
g)
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
h)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
i)
Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten
j)
betriebliche Software anwenden
12
k)
Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellen
l)
Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen
m)
an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken
n)
Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiten
o)
Jahreswirtschaftspläne erstellen
p)
bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren
q)
Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren
r)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
12
2Wildbewirtschaftung,
Wildverwertung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickeln
b)
Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellen
c)
Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführen
d)
Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleiten
e)
Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden
f)
Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen
g)
Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und warten
h)
Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln
12
i)
Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigen
j)
Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen
k)
erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigen
l)
Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten
m)
Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten
n)
qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden
o)
Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen
16
3Tier- und Artenschutz, Hege
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennen
b)
Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführen
c)
Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten
4
d)
Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen
e)
Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführen
f)
Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln
g)
Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollieren
h)
Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern
i)
Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen
8
4Jagdreviergestaltung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegen
b)
jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzen
c)
Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen
10
d)
Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickeln
e)
Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen
4
5Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewerten
b)
Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentieren
c)
mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten
4
d)
schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickeln
e)
Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführen
f)
Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigen
g)
Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen
h)
Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren
6
6Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzen
b)
Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegen
c)
Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportieren
d)
Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzen
e)
Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen
f)
Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen
g)
Wildlockrufe erkennen und nachahmen
12
h)
Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen
4
7Halten und Führen von Jagdhilfstieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählen
b)
Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachten
c)
Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren
8
d)
Jagdgebrauchshunde ausbilden
e)
Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen
f)
Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen
10
8Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen
b)
Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern
c)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
6
d)
Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen
e)
hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten
f)
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen
8
9Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln
b)
Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden
4
c)
Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln
d)
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführen
e)
Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführen
f)
mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten
8
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Boden-, Wetter- und
Klimakunde
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Bodenarten und Bodentypen beschreiben
b)
Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse bewerten
c)
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
d)
Wetterinformationen einholen und nutzen
e)
regionale Klimaverhältnisse erkennen
f)
Geländeklima erfassen und bewerten
6
g)
Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologische Phasen, beobachten und dokumentieren
h)
Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und Klima auf Lebensräume beachten
2