1 | Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Wildbestände ermitteln
- b)
-
Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führen
- c)
-
Arbeits- und Betriebsmittel auswählen
- d)
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
- e)
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Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb, treffen
- f)
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Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
- g)
-
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
- h)
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Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
- i)
-
Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten
- j)
-
betriebliche Software anwenden
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- k)
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Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellen
- l)
-
Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen
- m)
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an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken
- n)
-
Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiten
- o)
-
Jahreswirtschaftspläne erstellen
- p)
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bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren
- q)
-
Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren
- r)
-
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
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2 | Wildbewirtschaftung,
Wildverwertung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
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Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickeln
- b)
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Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellen
- c)
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Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführen
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- d)
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Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleiten
- e)
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Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden
- f)
-
Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen
- g)
-
Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und warten
- h)
-
Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln
| 12 | |
- i)
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Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigen
- j)
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Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen
- k)
-
erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigen
- l)
-
Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten
- m)
-
Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten
- n)
-
qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden
- o)
-
Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen
| | 16 |
3 | Tier- und Artenschutz, Hege
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennen
- b)
-
Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführen
- c)
-
Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten
| 4 | |
- d)
-
Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen
- e)
-
Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführen
- f)
-
Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln
- g)
-
Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollieren
- h)
-
Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern
- i)
-
Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen
| | 8 |
4 | Jagdreviergestaltung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegen
- b)
-
jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzen
- c)
-
Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen
| 10 | |
- d)
-
Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickeln
- e)
-
Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen
| | 4 |
5 | Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewerten
- b)
-
Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentieren
- c)
-
mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten
| 4 | |
- d)
-
schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickeln
- e)
-
Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführen
- f)
-
Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigen
- g)
-
Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen
- h)
-
Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren
| | 6 |
6 | Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
- a)
-
Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzen
- b)
-
Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegen
- c)
-
Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportieren
- d)
-
Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzen
- e)
-
Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen
- f)
-
Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen
- g)
-
Wildlockrufe erkennen und nachahmen
| 12 | |
- h)
-
Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen
| | 4 |
7 | Halten und Führen von Jagdhilfstieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
- a)
-
Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählen
- b)
-
Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachten
- c)
-
Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren
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- d)
-
Jagdgebrauchshunde ausbilden
- e)
-
Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen
- f)
-
Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen
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8 | Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
- a)
-
berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen
- b)
-
Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern
- c)
-
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
| 6 | |
- d)
-
Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen
- e)
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hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten
- f)
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Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen
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9 | Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
- a)
-
Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln
- b)
-
Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden
| 4 | |
- c)
-
Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln
- d)
-
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführen
- e)
-
Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführen
- f)
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mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten
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