REIT-Gesetz (REITG)
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Ausfertigungsdatum: 28.05.2007


§ 8 REITG Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft

Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.