REIT-Gesetz (REITG)
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Ausfertigungsdatum: 28.05.2007


§ 6 REITG Firma

Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.