REIT-Gesetz (REITG)
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Ausfertigungsdatum: 28.05.2007


§ 5 REITG Form der Aktien

(1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.

(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.