Ausfertigungsdatum: 19.05.2011
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 964, 965)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.1 Serviceleistungen,
Abschnitt A Nummer 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus,
Abschnitt C Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt C Nummer 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
Abschnitt C Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt C Nummer 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Datenkommunikationstechniken,
Abschnitt C Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Tourismusspezifische Systematik,
Abschnitt A Nummer 1.3 Produkte und Leistungen,
Abschnitt A Nummer 4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
Abschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1 Vertragsrecht,
Abschnitt A Nummer 5.2 Reise- und Beförderungsrecht,
Abschnitt A Nummer 6.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.2 Destinationen,
Abschnitt A Nummer 1.4 Eigenveranstaltungen,
Abschnitt A Nummer 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
Abschnitt C Nummer 2.3 Kommunikation und Kooperation
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1 Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,
Abschnitt A Nummer 3.2 Qualitätssicherung im Service,
Abschnitt A Nummer 4.2 Beschwerdemanagement
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2.4 Beschaffung
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.2 Werbung und Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle,
Abschnitt A Nummer 2.4 Öffentlichkeitsarbeit
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.3 Kaufmännische Steuerung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.4 Unternehmerisches Handeln
sowie der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1 Reisevermittlung,
Abschnitt B Nummer 2 Reiseveranstaltung,
Abschnitt B Nummer 3 Geschäftsreisen
zu vermitteln.