(ReiseKfmAusbV 2011)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)

Ausfertigungsdatum: 19.05.2011


§ 4 ReiseKfmAusbV 2011 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1:

1.
Gestaltung von Produkten und Leistungen:
1.1
Tourismusspezifische Systematik,
1.2
Destinationen,
1.3
Produkte und Leistungen,
1.4
Eigenveranstaltungen,
1.5
Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus;
2.
Touristisches Marketing:
2.1
Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,
2.2
Werbung und Verkaufsförderung,
2.3
Vertriebs- und Absatzkanäle,
2.4
Öffentlichkeitsarbeit;
3.
Service und Qualität:
3.1
Serviceleistungen,
3.2
Qualitätssicherung im Service;
4.
Kommunikation, Kundenberatung und Verkauf:
4.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
4.2
Beschwerdemanagement,
4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
5.
Rechtliche Grundlagen des Tourismus:
5.1
Vertragsrecht,
5.2
Reise- und Beförderungsrecht;
6.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
6.2
Kosten- und Leistungsrechnung,
6.3
Kaufmännische Steuerung,
6.4
Unternehmerisches Handeln;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 2:
1.
Reisevermittlung:
1.1
Vorbereitung und Beratung,
1.2
Verkauf,
1.3
Nachbereitung und Service;
2.
Reiseveranstaltung:
2.1
Vorbereitung und Nachbereitung,
2.2
Leistungseinkauf und Vertragsgestaltung,
2.3
Vertriebsmedien und -kanäle,
2.4
Kundenservice;
3.
Geschäftsreisen:
3.1
Planung und Organisation,
3.2
Reservierung und Buchung,
3.3
Reisekostenabrechnung und Controlling;
Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationstechniken:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Informations- und Datenkommunikationstechniken,
2.3
Kommunikation und Kooperation,
2.4
Beschaffung,
2.5
Datenschutz und Datensicherheit.