Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Aufkleber angebracht ist oder eine dort genannte Kennzeichnung beigefügt wird oder Inhalt oder Format den dort genannten Vorgaben entsprechen, 
- 2.
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                entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 
- 3.
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                entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 oder 3 oder § 5 eine technische Dokumentation oder eine dort genannte Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 
- 4.
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                entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Reifen den dort genannten Aufkleber trägt oder die dort genannte Kennzeichnung angebracht ist und auf sie hingewiesen wird.