Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)
Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung

Ausfertigungsdatum: 18.12.2006


§ 3 RefiRegV Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters

Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.