Ausfertigungsdatum: 18.12.2006
(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform oder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Register geführt werden.
(2) Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform weiterzuführen. Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind sämtliche Registerdaten in das elektronische Register zu übernehmen.