Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Ausfertigungsdatum: 02.11.2009


§ 17 RechZahlV Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2

Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.