Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003


§ 38 RechPensV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Soweit nicht die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen bedingen, ist für die Aufstellung der Konzernbilanz das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 anzuwenden.

(2) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im Übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,

1.
die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie
2.
die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, § 6 Abs. 2 mit der vorgeschriebenen Maßgabe,
entsprechend anzuwenden.