(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
    
        (2) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere: 
        
            - 1.
- 
                die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge, 
- 2.
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                Depotgebühren, 
- 3.
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                Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock, 
- 4.
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                Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften, 
- 5.
- 
                Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.