Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 
        
            - 1.
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                die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile, 
- 2.
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                die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden, 
- 3.
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                die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten. 
        Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.