Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 
        
            - 1.
- 
                
                    die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
                     
                        - a)
- 
                            zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen, 
- b)
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                            nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen, 
 
- 2.
- 
                die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb. 
        Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.