Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:
- 1.
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die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
- a)
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zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
- b)
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nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,
- 2.
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die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.