Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003


§ 20 RechPensV Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen

Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.