Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Ausfertigungsdatum: 10.02.1992


§ 17 RechKredV Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)

Im Posten "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) oder im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.