(RebflAnpflV 02/03)
Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Ausfertigungsdatum: 09.11.2000


§ 3a RebflAnpflV 02/03

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.