(RDGEG)
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.12.2007


§ 6 RDGEG Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.