Ausfertigungsdatum: 08.11.2017
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2018 um 1,63 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.