(RAZEignPrV)
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Ausfertigungsdatum: 18.12.1990


§ 5 RAZEignPrV Erlass von Prüfungsleistungen

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.