(RAZEignPrV)
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Ausfertigungsdatum: 18.12.1990


§ 4 RAZEignPrV Rücktritt von der Prüfung

Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.