Rentenanpassungsverordnung 2003 (RAV 2003)
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003

Ausfertigungsdatum: 04.06.2003


§ 2 RAV 2003 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2003 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0104.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2003 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2003 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0119.