Rentenanpassungsverordnung 2000 (RAV 2000)
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2000

Ausfertigungsdatum: 31.05.2000


§ 2 RAV 2000 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2000 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,006.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2000 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,006.