Rentenanpassungsverordnung 1996 (RAV 1996)
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1996

Ausfertigungsdatum: 10.06.1996


§ 2 RAV 1996 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1996 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0047.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1996 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1996 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0064.