Ausfertigungsdatum: 10.06.1996
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1996 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0047.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1996 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1996 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0064.