Rentenanpassungsverordnung 1994 (RAV 1994)
Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1994 und zur achten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 10.06.1994


§ 3 RAV 1994 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1994 an

1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 526 Deutsche Mark und 2.100 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 389 Deutsche Mark und 1.558 Deutsche Mark monatlich.