Rentenanpassungsverordnung 1994 (RAV 1994)
Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1994 und zur achten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 10.06.1994


§ 2 RAV 1994 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1994 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0345.