§ 6 RAV 1992 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
1.
bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,
2.
bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.
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