Ausfertigungsdatum: 05.06.1992
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1992 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1992 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1992 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1273.