(RaumAAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Ausfertigungsdatum: 18.05.2004


§ 9a RaumAAusbV 2004 Anrechnungsregelung

Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/ Polster- und Dekorationsnäherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.