(RaumAAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Ausfertigungsdatum: 18.05.2004


§ 10 RaumAAusbV 2004 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.