(RAG 1991)
Rentenanpassungsgesetz 1991

Ausfertigungsdatum: 06.05.1991


§ 3 RAG 1991 Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 4,7 vom Hundert erhöht wird.