(RAG 1990)
Rentenanpassungsgesetz 1990

Ausfertigungsdatum: 28.05.1990


§ 3 RAG 1990 Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,1 vom Hundert erhöht wird.