(RAG 1988)
Rentenanpassungsgesetz 1988

Ausfertigungsdatum: 10.05.1988


§ 3 RAG 1988 Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.