(RAG 1987)
Rentenanpassungsgesetz 1987

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 3 RAG 1987 Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.