(RAG 1986)
Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986)

Ausfertigungsdatum: 13.05.1986


§ 5 RAG 1986 Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.885 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28.181 Deutsche Mark.