(RAG 1984)
Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984)

Ausfertigungsdatum: 27.06.1984


§ 3 RAG 1984 Sonstige Renten und Altersgelder

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1984 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,40 vom Hundert erhöht wird.