Ausfertigungsdatum: 01.12.1981
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Januar des Anpassungsjahrs ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Anpassungsjahr die allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in vom Hundert übersteigt. Dabei ist für Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ein Betrag in Höhe von 23.146 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 23.393 Deutsche Mark zugrunde zu legen.