(PUDLV)
Post-Universaldienstleistungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 15.12.1999


§ 5 PUDLV Bürgereingabe

Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.