(PTA-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Ausfertigungsdatum: 23.09.1997


§ 5 PTA-APrV Niederschrift

Über die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.