Ausfertigungsdatum: 23.09.1997
(1) Die zuständige Behörde hat die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
(3) Die Prüfungen nach § 18a Absatz 3 und § 18b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.